Auszüge aus Sahih Al-Bucharyy

Auszüge aus Sahih Al-Bucharyy
aus dem Arabischen übertragen und kommentiert von Abu-r-Rida’ Muhammad Ibn Ahmad Ibn Rassoul

Buchbestellung und Preisliste: www.Muslim-Buch.de
ISBN: 3-8217-0112-9
Verlag: Islamische Bibliothek, 924 Seiten, Hardcover DIN A4

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Kapitel: Das Pfand 

Hadithe Gesamtanzahl: 3      Angezeigt: 1-3 

`A´ischa, Allahs Wohlgefallen auf ihr, berichtete: „Der Prophet, Allahs Segen und Friede auf ihm, kaufte Lebensmittel auf Kredit bei einem Juden und hinterließ ihm sein Panzerhemd als Pfand.“ (Siehe Hadith Nr. 2068)

[Sahih Al-Bucharyy Nr. 2509]


Abu Huraira, Allahs Wohlgefallen auf ihm, berichtete, dass der Prophet, Allahs Segen und Friede auf ihm, sagte: „Das als Pfand genommene (Reittier) darf (vom Pfandgläubiger) für den Aufwand des Futtermittels geritten werden und die Milch eines milchspendenden Tieres darf getrunken werden, wenn dieses verpfändet ist.“ (Siehe Hadith Nr. 2512)

[Sahih Al-Bucharyy Nr. 2511]


Abu Huraira, Allahs Wohlgefallen auf ihm, berichtete, dass der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Friede auf ihm, sagte: „Das Reittier darf für den Aufwand des Futtermittels geritten werden, wenn es verpfändet ist und die Milch eines milchspendenden Tieres darf für den Aufwand des Futtermittels getrunken werden, wenn dieses verpfändet ist. Und demjenigen, der reitet oder trinkt, obliegt die Unterhaltspflicht (des Tieres).“ (Siehe Hadith Nr. 2511)

[Sahih Al-Bucharyy Nr. 2512]



Sahih Al-Bucharry Component v. 1.0.3  © 2005 by Idris Ibn Muhammad

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