Ibn `Umar, Allahs Wohlgefallen auf beiden, berichtete: „Es kam oft vor, dass wir in unseren Schlachten Honig und Weintrauben erbeuteten und verzehrten, ohne diese von ihrem Ort zu entfernen.“ (Bei manchen Gelehrten versteht sich in diesem Hadith, dass der Verzehr an Ort und Stelle von verderblichen, erbeuteten Waren grundsätzlich erlaubt ist. Bei Weintrauben liegt es auf der Hand, dass diese auf dem langen Transportweg der Gefahr der Vergärung und demnach der Verwandlung in alkoholische Substanz ausgesetzt wird, was die Ware letzten Endes für die Muslime wertlos macht. Daraus erfolgt das rechtliche Urteil, dass Nahrungsmittel, nicht dem Abwarten der rechtmäßigen Verteilung der Beute unterliegen, es sei denn, dass es sich um große Mengen handelt, die in unserer Zeit kostengünstig konserviert, gekühlt und schnell transportiert werden und somit den Armen und Bedürftigen zugute kommen können) |