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Sahīh al-Buchārī (arabisch صحيح البخاري, DMG Ṣaḥīḥ al-Buḫārī) von Imam Muḥammad ibn Ismāʿīl al-Buchārī (gest. 870). Der korrekte Werktitel ist al-Dschāmiʿ as-sahīh / الجامع الصحيح / al-Ǧāmiʿ aṣ-ṣaḥīḥ / ‚Das umfassende Gesunde‘. Das Werk steht an erster Stelle der kanonischen sechs Hadith-Sammlungen und genießt bis heute im Islam höchste Wertschätzung. Hinsichtlich seiner Autorität steht es hier direkt hinter dem Koran.

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Hadith-Nr.:
Anzahl der Ahadith: : 68   |   Angezeigt:   41-50   |    Übersicht


كِتَاب النِّكَاحِ
Die Heirat (Nikah)


5192.) حَدَّثَنَا مُحَمَّدُ بْنُ مُقَاتِلٍ أَخْبَرَنَا عَبْدُ اللَّهِ أَخْبَرَنَا مَعْمَرٌ عَنْ هَمَّامِ بْنِ مُنَبِّهٍ عَنْ أَبِى هُرَيْرَةَ عَنِ النَّبِىِّ - صلى الله عليه وسلم – « لاَ تَصُومُ الْمَرْأَةُ وَبَعْلُهَا شَاهِدٌ إِلاَّ بِإِذْنِهِ » .

Abū Huraira berichtete, dass der Prophet, Allahs Segen und Heil auf ihm, sagte: „Eine Frau darf nicht fasten (freiwilliges Fasten), während ihr Mann anwesend ist, es sei denn mit seiner Erlaubnis.“

[Ṣaḥīḥ al-Buḫārī, Kapitel 60/Hadithnr. 5192]


5193.) حَدَّثَنَا مُحَمَّدُ بْنُ بَشَّارٍ حَدَّثَنَا ابْنُ أَبِى عَدِىٍّ عَنْ شُعْبَةَ عَنْ سُلَيْمَانَ عَنْ أَبِى حَازِمٍ عَنْ أَبِى هُرَيْرَةَ - رضى الله عنه - عَنِ النَّبِىِّ - صلى الله عليه وسلم - قَالَ « إِذَا دَعَا الرَّجُلُ امْرَأَتَهُ إِلَى فِرَاشِهِ فَأَبَتْ أَنْ تَجِىءَ لَعَنَتْهَا الْمَلاَئِكَةُ حَتَّى تُصْبِحَ » .

Abū Huraira, Allahs Wohlgefallen auf ihm, berichtete, dass der Prophet, Allahs Segen und Heil auf ihm, sagte: „Wenn ein Mann seine Frau in sein Bett bittet, und sie es ablehnt, zu ihm zu gehen, so wird sie von den Engeln solange verflucht, bis sie am nächsten Morgen aufsteht.“

[Ṣaḥīḥ al-Buḫārī, Kapitel 60/Hadithnr. 5193]


5194.)

Abū Huraira berichtete, dass der Prophet, Allahs Segen und Heil auf ihm, sagte: „Wenn eine Frau die Nacht mit der Absicht verbringt, das Bett ihres Mannes zu meiden, so werden die Engel sie solange verfluchen, bis sie von ihrem Plan absieht.“

[Ṣaḥīḥ al-Buḫārī, Kapitel 60/Hadithnr. 5194]


Siehe Hadith Nr.5192, 5193, 5273, 5275, 5283


5195.)

Abū Huraira, Allahs Wohlgefallen auf ihm, berichtete, dass der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Heil auf ihm, sagte: „Eine Frau darf nicht fasten, während ihr Mann anwesend ist, es sei denn mit seiner Erlaubnis. Ferner darf sie keinem den Eintritt in seine Wohnung gewähren, es sei denn mit seiner Erlaubnis. Und was sie immer ohne seine Erlaubnis an Spende (aus seinem Geld) gibt, so wird ihm die Hälfte des Lohnes zuteil sein.“

(Siehe Hadith Nr.5192)

[Ṣaḥīḥ al-Buḫārī, Kapitel 60/Hadithnr. 5195]


5204.)

ʿAbdallāh Ibn Zumʿa berichtete, dass der Prophet, Allahs Segen und Heil auf ihm, sagte: „Keiner von euch darf seine Frau wie einen Sklaven auspeitschen alsdann ihr auch noch am Tagesende beischlafen!“

[Ṣaḥīḥ al-Buḫārī, Kapitel 60/Hadithnr. 5204]


5206.)

ʿAʾischa, Allahs Wohlgefallen auf ihr, berichtete: „Beim Qurʾān-Vers [Surah an-Nisaʾ (4):128] „Und wenn eine Frau von ihrem Ehemann rohe Behandlung oder Gleichgültigkeit befürchtet, ...“ handelt es sich um eine verheiratete Frau, deren Mann von ihr nicht genug haben kann, und er demzufolge die Scheidung von ihr begehrt, um eine andere Frau zu heiraten. Die Frau sagt dann zu ihm: „Behalte mich und lasse dich nicht von mir scheiden und heirate dennoch eine andere denn du bist von meinem Unterhalt und von deinen ehelichen Verpflichtungen mir gegenüber entbunden. Dies geht auch wie folgt (aus demselben Qurʾān-Vers) hervor: „... so soll es keine Sünde für beide sein, wenn sie sich auf geziemende Art miteinander versöhnen denn Versöhnung ist gut...“.“

[Ṣaḥīḥ al-Buḫārī, Kapitel 60/Hadithnr. 5206]


5207.)

Jabir berichtete: „Wir haben gewöhnlich von dem ʿAzl1 zur Zeit des Gesandten Allahs, Allahs Segen und Heil auf ihm, Gebrauch gemacht.“

[Ṣaḥīḥ al-Buḫārī, Kapitel 60/Hadithnr. 5207]


1 Coitus interruptus (lat. coitus „Geschlechtsverkehr“ und interruptus „unterbrochen“) ist eine Methode der natürlichen Empfängnisverhütung, bei dem der Geschlechtsverkehr so unterbrochen wird, dass die Ejakulation des Mannes außerhalb der Vagina erfolgt. Siehe Hadith Nr. 5208, 5209 und 5210


5208.)

Jabir berichtete: „Wir haben gewöhnlich von dem ʿAzl1 zu der Zeit Gebrauch gemacht, zu der die Offenbarung des Qurʾān im Gange war.“

[Ṣaḥīḥ al-Buḫārī, Kapitel 60/Hadithnr. 5208]


1 Siehe Hadith Nr.5207, 5209, 5210 und die Anmerkung dazu


5209.)

Jabir berichtete: „Wir haben gewöhnlich von dem ʿAzl1 zur Zeit des Gesandten Allahs, Allahs Segen und Heil auf ihm, Gebrauch gemacht, während die Offenbarung des Qurʾān im Gange war.“

[Ṣaḥīḥ al-Buḫārī, Kapitel 60/Hadithnr. 5209]


1 Siehe Hadith Nr. 5207, 5208, 5210 und die Anmerkung dazu


5210.)

Abū Saʿīd al-Khudrī berichtete: „Wir verfügten bei einer Kriegsbeute über gefangene Frauen, und wir machten von dem ʿAzl* Gebrauch. Als wir uns darüber beim Gesandten Allahs, Allahs Segen und Heil auf ihm, erkundigten, sagte er: „Tut ihr es wirklich?“ Und er wiederholte diesen Satz dreimal. Anschließend fuhr er fort: „Es gibt kein Lebewesen, dessen Dasein bis zum Tage der Auferstehung vorbestimmt ist, das nicht wirklich existieren wird.“

(* Siehe Hadith Nr. 5207, 5208, 5209 und die Anmerkung dazu)

[Ṣaḥīḥ al-Buḫārī, Kapitel 60/Hadithnr. 5210]

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