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Sahīh al-Buchārī (arabisch صحيح البخاري, DMG Ṣaḥīḥ al-Buḫārī) von Imam Muḥammad ibn Ismāʿīl al-Buchārī (gest. 870). Der korrekte Werktitel ist al-Dschāmiʿ as-sahīh / الجامع الصحيح / al-Ǧāmiʿ aṣ-ṣaḥīḥ / ‚Das umfassende Gesunde‘. Das Werk steht an erster Stelle der kanonischen sechs Hadith-Sammlungen und genießt bis heute im Islam höchste Wertschätzung. Hinsichtlich seiner Autorität steht es hier direkt hinter dem Koran.

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Hadith-Nr.:
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كِتَاب الْفَرَائِضِ
Die Erbschaft


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Abū Huraira, Allahs Wohlgefallen auf ihm, berichtete, dass der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Heil auf ihm, sagte: „Ich trage für die Gläubigen mehr Sorge, als sie selbst unter sich tragen. Wer (von ihnen) stirbt und Vermögen hinterläßt, so gehört dieses seinen legitimen Erben. Wer aber Minderjährige oder Bedürftige hinterläßt, so bin ich für deren Fürsorge da zu diesen soll ich dann gerufen werden.“ ...(Siehe Hadith Nr.6731)

[Ṣaḥīḥ al-Buḫārī, Kapitel 78, Ḥadīṯ-Nr. 6745]


Abū Huraira berichtete, dass der Prophet, Allahs Segen und Heil auf ihm, sagte: „Wer Vermögen hinterläßt, so gehört dieses seinen Erben. Und wer Minderjährige hinterläßt, so obliegt uns (Muslimen) deren Fürsorge.“ (Siehe Hadith Nr.6731)

[Ṣaḥīḥ al-Buḫārī, Kapitel 78, Ḥadīṯ-Nr. 6763]


Usama Ibn Zaid, Allahs Wohlgefallen auf beiden, berichtete, dass der Prophet, Allahs Segen und Heil auf ihm, sagte: „Der Muslim beerbt nicht den Ungläubigen, und der Ungläubige (beerbt) nicht den Muslim!“ *(*Diese rechtliche Begründung hat ein sehr weites Gebiet in der islamischen Wissenschaft, die den hier zur Verfügung stehenden Raum sprengen würde. Dabei muß darauf hingewiesen werden, dass diese Regelung nur auf dem Gebiet eines islamischen Staates möglich ist. Nach dem Prinzip der Hoheit und des Geltungsbereiches der Gesetzgebung werden die deutschen Muslime dem deutschen Recht unterworfen sein)

[Ṣaḥīḥ al-Buḫārī, Kapitel 78, Ḥadīṯ-Nr. 6764]


Saʿid, Allahs Wohlgefallen auf ihm, berichtete: „Ich hörte den Propheten, Allahs Segen und Heil auf ihm, sagen: „Demjenigen, der seine Zugehörigkeit zu einem anderen außer seinem eigenen Vater zuläßt, während er weiß, dass dieser nicht sein Vater ist, wird das Paradies verwehrt.“ (Fortsetzung folgt im Hadith Nr. 6767)(Dieser Hadith gehört zum rechtlichen Bereich des Adoptionsverbots. Vgl. dazu Qurʾān 33:5)

[Ṣaḥīḥ al-Buḫārī, Kapitel 78, Ḥadīṯ-Nr. 6766]


( Fortsetzung des Hadith Nr. 6766)Als ich dies Abū Bakra erwähnte, sagte er zu mir: „Ich (bestätige es) auch. Meine Ohren haben es gehört und mein Herz hat es aufgenommen vom Gesandten Allahs, Allahs Segen und Heil auf ihm!“

[Ṣaḥīḥ al-Buḫārī, Kapitel 78, Ḥadīṯ-Nr. 6767]


Abū Huraira berichtete, dass der Prophet, Allahs Segen und Heil auf ihm, sagte: „Sprechet euch nicht los von euren Vätern und wer sich dann von seinem Vater losspricht, der ist dem Unglauben verfallen.“ (*Siehe Hadith Nr. 6766 und die Anmerkung dazu)

[Ṣaḥīḥ al-Buḫārī, Kapitel 78, Ḥadīṯ-Nr. 6768]


Abū Huraira, Allahs Wohlgefallen auf ihm, berichtete, dass der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Heil auf ihm, sagte: „Es gab zwei Frauen, die mit ihren beiden Söhnchen zusammenlebten. Eines Tages kam der Wolf und schleppte eines davon weg. Eine von den beiden Frauen sagte zu der anderen: „Es ist dein Söhnchen gewesen, das weggeschleppt wurde!“ Und die andere sagte: „Es ist dein Söhnchen gewesen, das weggeschleppt wurde!“ Darauf ersuchten beide ein richterliches Urteil bei Dawud (David), Allahs Friede auf ihm, der für die übergabe des Kindes an die ältere entschied. Sie gingen dann hinaus und begegneten Sulaiman (Salomon), dem Sohn des Dawud, Allahs Friede auf beiden, und berichteten ihm von dem Vorfall. Er sagte dann: „Bringt mir ein Messer her, damit ich das Kind in zwei Hälften schneide und sie unter den beiden teile!“ Da sagte die jüngere von den beiden (anflehend): „Mach das nicht! Allah möge Sich deiner erbarmen. Es ist ihr Söhnchen!“ Darauf entschied er für die übergabe des Kindes an die jüngere.“ *...(*Das Mutterherz, in das Allah Mutterliebe und Barmherzigkeit eingepflanzt hat, ist das eigentliche Wunder zu einer solchen weisen richterlichen Entscheidung)

[Ṣaḥīḥ al-Buḫārī, Kapitel 78, Ḥadīṯ-Nr. 6769]


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