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Sahīh al-Buchārī (arabisch صحيح البخاري, DMG Ṣaḥīḥ al-Buḫārī) von Imam Muḥammad ibn Ismāʿīl al-Buchārī (gest. 870). Der korrekte Werktitel ist al-Dschāmiʿ as-sahīh / الجامع الصحيح / al-Ǧāmiʿ aṣ-ṣaḥīḥ / ‚Das umfassende Gesunde‘. Das Werk steht an erster Stelle der kanonischen sechs Hadith-Sammlungen und genießt bis heute im Islam höchste Wertschätzung. Hinsichtlich seiner Autorität steht es hier direkt hinter dem Koran.

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Hadith-Nr.:
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كِتَاب الْحُدُودِ
Das Strafrecht (Hudud)


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Zaid Ibn Chalid A?-Dschuhanyy berichtete: „Ich hörte den Propheten, Allahs Segen und Heil auf ihm, als er die Strafe gegen denjenigen verhing, der Unzucht begangen hatte und nicht verheiratet war, dass dieser einhundert Peitschenhiebe* bekam und aus der Gemeinde für ein Jahr verbannt wurde. (Fortsetzung folgt im Hadith 6832).

[Ṣaḥīḥ al-Buḫārī, Kapitel 79, Ḥadīṯ-Nr. 6831]


(Fortsetzung des Hadith Nr. 6831) Und ʿUrwah Ibn Az-Zubair berichtete, dass ʿUmar Ibn Al-Chattab mit der Verbannung* aus der Gemeinde bestrafte, und diese blieb als Sunnah in Anwendung.“ (*Vgl. Hadith Nr. 6814 und die Anmerkung dazu)

[Ṣaḥīḥ al-Buḫārī, Kapitel 79, Ḥadīṯ-Nr. 6832]


Abū Huraira, Allahs Wohlgefallen auf ihm, berichtete: „Der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Heil auf ihm, erließ gegen denjenigen, der Unzucht begangen hatte und nicht verheiratet war, das Urteil, dass er aus der Gemeinde verbannt wurde und die Strafe (durch Peitschenhiebe) erhielt.“ (Siehe Hadith Nr. 6831 f.)

[Ṣaḥīḥ al-Buḫārī, Kapitel 79, Ḥadīṯ-Nr. 6833]


Abū Burada, Allahs Wohlgefallen auf ihm, berichtete, dass der Prophet, Allahs Segen und Heil auf ihm, folgendes zu sagen pflegte: „Keinem wird eine Strafe von mehr als zehn Peitschenhieben verhängt, es sei denn, dass es sich um eine Straftat handelt, deren Strafmaß von Allah festgesetzt wurde.“

[Ṣaḥīḥ al-Buḫārī, Kapitel 79, Ḥadīṯ-Nr. 6848]


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