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Das Sahīh Muslim (Arabisch: صحيح مسلم / DMG: Ṣaḥīḥ Muslim) von Imām Muslim ibn al-Haddschādsch (um 820 - 875) ist eine wichtige Ḥadīṯ-Sammlung. Es gilt nach Ṣaḥīḥ al-Buchārī als das zuverlässigste Ḥadīṯbuch und ist eine der sechs kanonischen Ḥadīṯ-Sammlungen. Ihr Kompilator war ein Schüler von Imām Muḥammad ibn Ismāʿīl al-Buchārī. Das Ṣaḥīḥ Muslim „umfasst 7275 Aḥadīṯ, d.h. ohne Wiederholungen 4000“.

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Anzahl der Ahadith: : 66   |   Angezeigt:   1-10   |    Übersicht


كِتَاب الْبُيُوعِ
Das Buch des Handels


Abu Huraira, Allahs Wohlgefallen auf ihm, berichtete: Der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Heil auf ihm, verbot den Kauf durch das Nur-Befühlen (Mulamasa) und auch durch den Wurf der Ware (Munabaza).

[Ṣaḥīḥ Muslim, Kapitel 21/Hadithnr. 1 (2780)]


Abu Sa`id Al-Khudriy, Allahs Wohlgefallen auf ihm, berichtete: Der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Heil auf ihm, verbot uns zwei Arten vom Verkauf und zwei Arten von Kleidung. Er verbot den Verkauf durch das Nur-Befühlen (Mulamasa) und auch durch den Wurf der Ware (Munabaza).

[Ṣaḥīḥ Muslim, Kapitel 21/Hadithnr. 2 (2782)]


`Abdullah Ibn `Umar, Allahs Wohlgefallen auf beiden, berichtete: Der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Heil auf ihm, untersagte den Verkauf des Fötusses einer Kamelstute, in der Annahme, dass es ein Weibchen ist.

[Ṣaḥīḥ Muslim, Kapitel 21/Hadithnr. 3 (2784)]


Abu Huraira, Allahs Wohlgefallen auf ihm, berichtete: Der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Heil auf ihm, sagte: Keiner von euch darf seinen Bruder überbieten, nachdem er das Geschäft schon abgeschlossen hat.

[Ṣaḥīḥ Muslim, Kapitel 21/Hadithnr. 4 (2788)]


Ibn `Umar, Allahs Wohlgefallen auf beiden, berichtete: Der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Heil auf ihm, verbot das Scheingeschäft (Nagasch).

[Ṣaḥīḥ Muslim, Kapitel 21/Hadithnr. 5 (2792)]


Ibn `Umar, Allahs Wohlgefallen auf beiden, berichtete: Der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Heil auf ihm, verbot, die Ware auf dem Weg aufzufangen, bis sie ihren Platz auf dem Markt eingenommen hat. Dieser Hadith wurde nach der Erzählung von Ibn Numair überliefert. Die beiden anderen Gelehrte (Abu Bakr Ibn Schaiba und Muhammad Ibnal Muthanna) sagten: Der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Heil auf ihm, verbot das Auffangen der Ware auf dem Weg.

[Ṣaḥīḥ Muslim, Kapitel 21/Hadithnr. 6 (2793)]


`Abdullah Ibn Mas`ud, Allahs Wohlgefallen auf ihm, berichtete: Der Prophet, Allahs Segen und Heil auf ihm, verbot, dass die Ware auf dem Weg aufgefangen werden.

[Ṣaḥīḥ Muslim, Kapitel 21/Hadithnr. 7 (2794)]


Ibn `Abbas, Allahs Wohlgefallen auf beiden, berichtete: Der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Heil auf ihm, verbot, die Reitenden (Kaufleuten) auf dem Weg aufzufangen; und er verbot auch den Handel zwischen einem Sesshaften und einem Nomaden. (Es geht darum, dass ein gutgläubiger unerfahrener Nomade, gegenüber einem schlauen Stadtbewohner, vor Missbrauch geschützt werden soll. Der Stadtbewohner soll also kein Vermittler für den Nomaden sein.)

[Ṣaḥīḥ Muslim, Kapitel 21/Hadithnr. 8 (2798)]


Anas Ibn Malik, Allahs Wohlgefallen auf ihm, berichtete: Uns wird verboten, den Handel zwischen einem Sesshaften und einem Nomaden; auch wenn er sein Vater oder sein Bruder wäre.

[Ṣaḥīḥ Muslim, Kapitel 21/Hadithnr. 9 (2800)]


Abu Huraira, Allahs Wohlgefallen auf ihm, berichtete: Der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Heil auf ihm, sagte: Wer ein Schaf, dessen Milch im Euter zurückgehalten wurde, kaufte, der soll es zu Hause erst melken. Falls er mit seiner Milch zufrieden ist, soll er es behalten, andernfalls soll er es dem Verkäufer zurückgeben und ihm ein Saa` (ein Maßeinheit) von getrockneten Datteln noch dazugeben.

[Ṣaḥīḥ Muslim, Kapitel 21/Hadithnr. 10 (2802)]

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