Der Tag an dem wir unsere Moschee verloren - Teil II: Die Rechte der Masjid

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Teil II: Die Rechte der Masjid. 

Die Masjid ist das Haus Allahs – Subhaanahu wa Ta ‘Aala – und sie hat Rechte wie anderes auch. Unter diesen Rechten sind folgende: 

Erstens: Wenn jemand die Masjid betritt, sollte er zwei Rakas beten, bevor er sich hinsetzt. Der Prophet – Sal Allaahu Alayhi wa Sallam – hat gesagt: „Wenn einer von euch die Masjid betritt, soll er sich nicht hinsetzen, bevor er zwei Rakas gebetet hat.“ 

Zweitens: In der Masjid sollte kein Handel stattfinden. Der Gesandte – Sal Allaahu Alayhi wa Sallam – hat gesagt: „Wer auch immer etwas in der Masjid verkauft - sagt zu ihm: Möge Allah dir keinen Erfolg in deinem Verkauf gewähren.“ 

Drittens: Die Masjid muss sauber gehalten werden und wohl riechen. Der Prophet – Sal Allaahu Alayhi wa Sallam – hat gesagt: „Wer von dieser Pflanze gegessen hat (und er meinte damit den Knoblauch), der soll sich unserer Masjid nicht nähern!” 

Viertens: Die Masjid ist ein Ort des guten Ratschlags. Wenn der Prophet – Sal Allaahu Alayhi wa Sallam – jemanden gesehen hat, der nicht korrekt gebetet hat, wies er diesen an, das Gebet zu wiederholen und lehrte ihn, wie er beten sollte. 

Fünftens: Es soll Allahs – Subhaanahu wa Ta ‘Aala – erinnert werden. So wie Allah – Subhaanahu wa Ta ‘Aala – sagt: „ O ihr, die ihr glaubt! Gedenkt Allahs in häufigem Gedenken undlobpreist Ihn morgens und abends.“ [QS. 33:41-42] 

Abschließend setzt Allah – Subhaanahu wa Ta ‘Aala – uns in Kenntnis von Menschen, welche als Leute der Masjid bekannt sind:“ In ihr (der Masjid) sind Männer, die sich gerne reinigen; und Allah liebt diejenigen, die sich reinigen.“ [QS. 9:108] 

Möge Allah – Subhaanahu wa Ta ‘Aala – uns segnen und uns zu jenen gehören lassen, welche die Masjid beleben und zu jenen, die Allah – Subhaanahu wa Ta ‘Aala – liebt.

Tags: Barmherzigkeit, Weisheit