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Sahīh al-Buchārī (arabisch صحيح البخاري, DMG Ṣaḥīḥ al-Buḫārī) von Imam Muḥammad ibn Ismāʿīl al-Buchārī (gest. 870). Der korrekte Werktitel ist al-Dschāmiʿ as-sahīh / الجامع الصحيح / al-Ǧāmiʿ aṣ-ṣaḥīḥ / ‚Das umfassende Gesunde‘. Das Werk steht an erster Stelle der kanonischen sechs Hadith-Sammlungen und genießt bis heute im Islam höchste Wertschätzung. Hinsichtlich seiner Autorität steht es hier direkt hinter dem Koran.

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Hadith-Nr.:
Anzahl der Ahadith: : 7   |   Angezeigt:   1-7   |    Übersicht


كِتَاب الِاسْتِقْرَاضِ وَأَدَاءِ الدُّيُونِ وَالْحَجْرِ وَالتَّفْلِيسِ
Die Leihe, die Rückzahlung der Schulden, die sichere Aufbewahrung des Besitzes unter Vormundschaft und der Bankrott


2387.)

Abū Huraira, Allahs Wohlgefallen auf ihm, berichtete, dass der Prophet, Allahs Segen und Heil auf ihm, sagte: „Wer Sachen von den Leuten mit der Absicht borgt, diese zurückzugeben, dem wird Allah zur Erfüllung verhelfen und wer Sachen von den Leuten mit der Absicht borgt, diese zu unterschlagen, den wird Allah ins Verderben stürzen.“ (Die Leihe versteht sich als ein Vertrauensverhältnis, das auf dem Grundsatz einer unentgeltlichen überlassung von beweglichen und unbeweglichen Sachen und zum vorläufigen Gebrauch seitens des Verleihers unter der Verpflichtung der Rückgabe an den Entleiher, zustandekommt. Der Vertrauensbruch ist im Islam nicht nur in einem solchen Fall, sondern überhaupt und gegenüber allen Menschen, ob sie Muslime oder Nichtmuslime sind, eine schwerwiegende Sünde)

[Ṣaḥīḥ al-Buḫārī, Kapitel 38/Hadithnr. 2387]


2394.)

Jabir Ibn ʿAbdallāh, Allahs Wohlgefallen auf beiden, berichtete: „Ich kam zum Propheten, Allahs Segen und Heil auf ihm, als er in der Moschee war. ... Der Prophet sagte zu mir: „Verrichte ein Gebet mit zwei Rakʿa!“ Das war, als er mir etwas schuldete. Er zahlte mir danach seine Schuld und noch mehr* dazu.“

(Dieses "Mehr" darf nicht eine Zinsform verstanden werden, um Zinsen zu rechtfertigen, sondern als eine unaufgeforderte freiwillige Gabe, die völlig legitim ist)

[Ṣaḥīḥ al-Buḫārī, Kapitel 38/Hadithnr. 2394]


2398.)

Abū Huraira, Allahs Wohlgefallen auf ihm, berichtete, dass der Prophet, Allahs Segen und Heil auf ihm, sagte: „Wer (nach seinem Tod) Vermögen hinterläßt, so geht dieses an seine Erben. Wer aber Unterhaltsbedürftige hinterläßt, so übernehmen wir (Muslime) deren Versorgung.“

(Siehe Hadith Nr.2399)

[Ṣaḥīḥ al-Buḫārī, Kapitel 38/Hadithnr. 2398]


2399.)

Abū Huraira, Allahs Wohlgefallen auf ihm, berichtete, dass der Prophet, Allahs Segen und Heil auf ihm, sagte: „Es gibt keinen unter den Gläubigen, dem ich nicht am allernächsten stehe, sowohl im Diesseits als auch im Jenseits. Leset, wenn ihr wollt: „Der Prophet steht den Gläubigen näher als sie sich selber...“ (Qurʾān 33:6). Wer also von den Gläubigen stirbt und Vermögen hinterläßt, so geht dieses an seine gesetzlichen Erben, gleichwohl wer sie sind. Wer aber Schulden oder Bedürftige hinterläßt, so sollen diese zu mir kommen denn ich stehe ihnen am allernächsten.“ (Siehe Hadith Nr. 2398 sowie 0893, 2262, 7138 und die Anmerkung dazu)

[Ṣaḥīḥ al-Buḫārī, Kapitel 38/Hadithnr. 2399]


2400.)

Abū Huraira, Allahs Wohlgefallen auf ihm, berichtete, dass der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Heil auf ihm, sagte: „Die Verzögerung der Schuldentilgung durch einen Reichen ist ein grobes Unrecht.“

[Ṣaḥīḥ al-Buḫārī, Kapitel 38/Hadithnr. 2400]


2401.)

Abū Huraira, Allahs Wohlgefallen auf ihm, berichtete: „Ein Mann kam zum Propheten, Allahs Segen und Heil auf ihm, und forderte von ihm in grober Art und Weise die Rückzahlung seiner Schulden. Die Gefährten des Propheten wollten sich an den Mann heranmachen, und der Prophet sagte zu ihnen: „Lasset ihn denn wer Anspruch auf etwas hat, dem steht auch das Wort zu!“

[Ṣaḥīḥ al-Buḫārī, Kapitel 38/Hadithnr. 2401]


2402.)

Abū Huraira, Allahs Wohlgefallen auf ihm, berichtete, dass der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Heil auf ihm, sagte: „Wer seine eigene Sache bei einem Mann oder einem Menschen findet, der bankrott gemacht hat, dem steht eher das Recht (auf die Sache) zu, vor den anderen (Gläubigern).“

[Ṣaḥīḥ al-Buḫārī, Kapitel 38/Hadithnr. 2402]

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