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Sahīh al-Buchārī (arabisch صحيح البخاري, DMG Ṣaḥīḥ al-Buḫārī) von Imam Muḥammad ibn Ismāʿīl al-Buchārī (gest. 870). Der korrekte Werktitel ist al-Dschāmiʿ as-sahīh / الجامع الصحيح / al-Ǧāmiʿ aṣ-ṣaḥīḥ / ‚Das umfassende Gesunde‘. Das Werk steht an erster Stelle der kanonischen sechs Hadith-Sammlungen und genießt bis heute im Islam höchste Wertschätzung. Hinsichtlich seiner Autorität steht es hier direkt hinter dem Koran.

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Hadith-Nr.:
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كِتَاب بَدْءِ الْخَلْقِ
Vom Beginn der Schöpfung


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Jabir Ibn ʿAbdallāh, Allahs Wohlgefallen auf beiden, überlieferte,
dass der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Heil auf ihm, sagte: „Wenn die Nacht anbricht, oder es Abend ist, so holt eure Kinder ins Haus denn die Satane begeben sich um diese Zeit überall hin. Wenn aber eine Zeitspanne der Nacht vorbei ist, lasset eure Kinder ruhen, schließt eure Türen und gedenkt der Namen Allahs, denn Satan kann keine verschlossene Tür öffnen.“*

(*Siehe die Anmerkung zum Hadith Nr. 3303)

[Ṣaḥīḥ al-Buḫārī, Kapitel 53, Ḥadīṯ-Nr. 3304]


Abū Huraira, Allahs Wohlgefallen auf ihm, überlieferte,
dass der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Heil auf ihm, sagte: „Einer Prostituierten wurde (ihre Sünde) deshalb vergeben, weil sie an einem Hund vorbeikam und sah, wie dieser auf der Kante eines Wasserbrunnens mit heraushängender Zunge stand, und beinah vor Durst zu sterben. Da zog sie ihren Schuh aus, band ihn an ihren Schleier und zog für ihn Wasser heraus. Für dieses wurde ihr (die Sünde) vergeben.“

(Vgl. dazu Hadith Nr. 172, 2237, 2363, 2365, 3225, 3323f., 5480, 6009 und die verschiedenen Anmerkungen dazu)

[Ṣaḥīḥ al-Buḫārī, Kapitel 53, Ḥadīṯ-Nr. 3321]


ʿAbdallāh Ibn ʿUmar, Allahs Wohlgefallen auf beiden, überlieferte:
„Der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Heil auf ihm, gab seine Anweisung, Hunde zu töten.“

(Vgl. dazu Hadith Nr. 3321 und die Anmerkung dazu)

[Ṣaḥīḥ al-Buḫārī, Kapitel 53, Ḥadīṯ-Nr. 3323]


Abū Huraira, Allahs Wohlgefallen auf ihm, überlieferte,
dass der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Heil auf ihm, sagte: „Wer einen Hund hält, dessen Lohn wird sich an jedem Tag um einen Teil verringern. Ausgenommen davon ist die Hundehaltung zum Zweck der Landwirtschaft oder der Viehzucht.“

(Vgl. dazu Hadith Nr. 3321 und die Anmerkung dazu)

[Ṣaḥīḥ al-Buḫārī, Kapitel 53, Ḥadīṯ-Nr. 3324]


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