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Sahīh al-Buchārī (arabisch صحيح البخاري, DMG Ṣaḥīḥ al-Buḫārī) von Imam Muḥammad ibn Ismāʿīl al-Buchārī (gest. 870). Der korrekte Werktitel ist al-Dschāmiʿ as-sahīh / الجامع الصحيح / al-Ǧāmiʿ aṣ-ṣaḥīḥ / ‚Das umfassende Gesunde‘. Das Werk steht an erster Stelle der kanonischen sechs Hadith-Sammlungen und genießt bis heute im Islam höchste Wertschätzung. Hinsichtlich seiner Autorität steht es hier direkt hinter dem Koran.

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Hadith-Nr.:
Anzahl der Ahadith: : 17   |   Angezeigt:   1-10   |    Übersicht


كِتَاب الْفَرَائِضِ
Die Erbschaft


6723.)

Jabir Ibn ʿAbdallāh, Allahs Wohlgefallen auf ihm, berichtete: „Ich war krank, und der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Heil auf ihm, und Abū Bakr statteten mir einen Krankenbesuch ab. Sie kamen zu Fuß zu mir, als ich bewußtlos da lag. Der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Heil auf ihm, wusch sich für das Gebet und goß das Wasser von ihm auf mich da kam ich wieder zu Bewußtsein und sagte: „O Gesandter Allahs, wie soll ich mit meinem Vermögen verfahren? Wie soll ich darüber entscheiden?“ Er gab mir keine Antwort (und diese blieb solange aus), bis der Qurʾān -Vers (4:7ff.) über die Erbschaft offenbart wurde.“

[Ṣaḥīḥ al-Buḫārī, Kapitel 78/Hadithnr. 6723]


6725.)

ʿAʾischa berichtete: „Fatima 1) und Al-ʿAbbas 2), Allahs Friede auf beiden, kamen zu Abū Bakr 3), um ihre Erbschaftsanteile aus der Hinterlassenschaft des Gesandten Allahs, Allahs Segen und Heil auf ihm, zu fordern, sie forderten seinerzeit ihre beiden Landgebiete in Fadak und ihre beiden Anteile in Chaibar. (Fortsetzung folgt im Hadith Nr.6726)

1) Tochter des Propheten, Allahs Segen und Heil auf ihm.
2) Onkel des Propheten, Allahs Segen und Heil auf ihm.
3) Der erste Kalif des Islam nach dem Ableben des Propheten, Allahs Segen und Heil auf ihm)

[Ṣaḥīḥ al-Buḫārī, Kapitel 78/Hadithnr. 6725]


6726.)

(Fortsetzung des Hadith Nr. 6725):Abū Bakr sagte dann zu ihnen: „Ich hörte den Gesandten Allahs, Allahs Segen und Heil auf ihm, sagen: "Wir (Propheten) werden nicht beerbt. Was wir hinterlassen haben, ist ein Almosen (Sadaqa). Die Angehörigen Muhammads nehmen wahrlich (nur) ihre Nahrung aus diesen Gütern."Bei Allah, ich werde das nicht sein lassen, was ich sah, dass der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Heil auf ihm, getan hat, ohne es zu tun.“ Aus diesem Grund mied ihn Fatima und sprach nicht mehr mit ihm, bis sie starb.“ (Siehe Hadith Nr. 6727)

[Ṣaḥīḥ al-Buḫārī, Kapitel 78/Hadithnr. 6726]


6727.)

ʿAʾischa berichtete, dass der Prophet, Allahs Segen und Heil auf ihm, sagte: „Wir (Propheten) werden nicht beerbt. Was wir hinterlassen haben, ist ein Almosen (Sadaqa).“ (Siehe Hadith Nr.6725 f.)

[Ṣaḥīḥ al-Buḫārī, Kapitel 78/Hadithnr. 6727]


6729.)

Abū Huraira berichtete, dass der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Heil auf ihm, sagte: „Meine Erben sollen keinen einzigen Dinar unter sich teilen. Was ich nach dem Lebensunterhalt meiner Frauen und für die Versorgung meines Dieners hinterlassen habe, ist ein Almosen (Sadaqa).“ (Siehe Hadith Nr.6725ff.)

[Ṣaḥīḥ al-Buḫārī, Kapitel 78/Hadithnr. 6729]


6730.)

ʿAʾischa, Allahs Wohlgefallen auf ihr, berichtete, dass die Frauen des Propheten, Allahs Segen und Heil auf ihm, die Absicht nach dem Tod des Gesandten Allahs, Allahs Segen und Heil auf ihm, hatten, ʿUthman zu Abū Bakr zu entsenden, um ihre Erbschaftsanteile zu fordern. ʿAʾischa sagte zu ihnen: „Hat der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Heil auf ihm, nicht gesagt: „Wir (Propheten) werden nicht beerbt. Was wir hinterlassen haben, ist ein Almosen (Sadaqa)«?“(Siehe Hadith Nr.6725 ff.)

[Ṣaḥīḥ al-Buḫārī, Kapitel 78/Hadithnr. 6730]


6731.)

Abū Huraira, Allahs Wohlgefallen auf ihm, berichtete, dass der Prophet, Allahs Segen und Heil auf ihm, sagte: „Ich trage für die Gläubigen mehr Fürsorge, als sie selbst unter sich tragen. Wer (von ihnen) stirbt und mit Schulden belastet ist und dafür keine Deckung hinterläßt, so obliegt uns (Muslimen) deren Begleichung.* Wer aber Vermögen hinterläßt, so gehört dieses seinen Erben.“ (Dies hat die rechtliche Folge, dass der islamische Staat die Ansprüche der Gläubiger nach dem Ableben eines verschuldeten armen Erblassers ohne Erbschaftssteuer befriedigen muß, und damit den Verstorbenen von seiner Schuldenlast im Jenseits erlöst. Siehe Hadith Nr. 6745)

[Ṣaḥīḥ al-Buḫārī, Kapitel 78/Hadithnr. 6731]


6732.)

Ibn ʿAbbas, Allahs Wohlgefallen auf beiden, berichtete, dass der Prophet, Allahs Segen und Heil auf ihm, sagte: „Sorgt dafür, dass die Erbschaftsanteile ihren Anspruchsberechtigten abgegeben werden. Was danach übrigbleibt, gehört dem nächsten männlichen* Verwandten.“ (*In Anbetracht dessen, dass die Frau von der Pflicht zur Unterhalt befreit ist, und daß der Mann für diese Aufgabe für sich, für seine Familie und für einen noch breiten Kreis innerhalb seiner Verwandtschaft gerade stehen muß, so ist die Bestimmung dem Gerechtigkeitsprinzip entsprungen)

[Ṣaḥīḥ al-Buḫārī, Kapitel 78/Hadithnr. 6732]


6742.)

ʿAbdallāh berichtete, dass der Prophet, Allahs Segen und Heil auf ihm, sagte: „Der eigenen Tochter gehört die Hälfte (des Nachlasses), und der Tochter des Sohnes gehört ein Sechstel davon. Was danach übrigbleibt gehört der Schwester.“

[Ṣaḥīḥ al-Buḫārī, Kapitel 78/Hadithnr. 6742]


6744.)

Al-Baraʿ, Allahs Wohlgefallen auf ihm, berichtete: „Der zuletzt offenbarte Qurʾān -Vers ist am Schluß der (vierten) Surah An-Nisaʾ, in der Allah sagt: "Sie fragen dich um Belehrung. Sprich: Allah belehrt euch über die seitliche Verwandtschaft ... ""

[Ṣaḥīḥ al-Buḫārī, Kapitel 78/Hadithnr. 6744]

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