Das Strafrecht (Hudud) |
6831.) Zaid Ibn Chalid A?-Dschuhanyy berichtete: „Ich hörte den Propheten, Allahs Segen und Heil auf ihm, als er die Strafe gegen denjenigen verhing, der Unzucht begangen hatte und nicht verheiratet war, dass dieser einhundert Peitschenhiebe* bekam und aus der Gemeinde für ein Jahr verbannt wurde. (Fortsetzung folgt im Hadith 6832). |
6832.) (Fortsetzung des Hadith Nr. 6831) Und ʿUrwah Ibn Az-Zubair berichtete, dass ʿUmar Ibn Al-Chattab mit der Verbannung* aus der Gemeinde bestrafte, und diese blieb als Sunnah in Anwendung.“ (*Vgl. Hadith Nr. 6814 und die Anmerkung dazu) |
6833.) Abū Huraira, Allahs Wohlgefallen auf ihm, berichtete: „Der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Heil auf ihm, erließ gegen denjenigen, der Unzucht begangen hatte und nicht verheiratet war, das Urteil, dass er aus der Gemeinde verbannt wurde und die Strafe (durch Peitschenhiebe) erhielt.“ (Siehe Hadith Nr. 6831 f.) |
6848.) Abū Burada, Allahs Wohlgefallen auf ihm, berichtete, dass der Prophet, Allahs Segen und Heil auf ihm, folgendes zu sagen pflegte: „Keinem wird eine Strafe von mehr als zehn Peitschenhieben verhängt, es sei denn, dass es sich um eine Straftat handelt, deren Strafmaß von Allah festgesetzt wurde.“ |