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Sahīh al-Buchārī (arabisch صحيح البخاري, DMG Ṣaḥīḥ al-Buḫārī) von Imam Muḥammad ibn Ismāʿīl al-Buchārī (gest. 870). Der korrekte Werktitel ist al-Dschāmiʿ as-sahīh / الجامع الصحيح / al-Ǧāmiʿ aṣ-ṣaḥīḥ / ‚Das umfassende Gesunde‘. Das Werk steht an erster Stelle der kanonischen sechs Hadith-Sammlungen und genießt bis heute im Islam höchste Wertschätzung. Hinsichtlich seiner Autorität steht es hier direkt hinter dem Koran.

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Hadith-Nr.:
Anzahl der Ahadith: : 7   |   Angezeigt:   1-7   |    Übersicht


كِتَاب الْمُزَارَعَةِ
Die Landwirtschaft (Al-Musaaraʿah)


2320.)

Anas, Allahs Wohlgefallen auf ihm, berichtete, dass der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Heil auf ihm, sagte: „Kein Muslim wird einen Baum einpflanzen oder die Saat in die Erde senken, wovon Vögel, Menschen oder Tiere verzehren, ohne daß er dafür (von Allah) den Lohn eines Almosens (Sadaqa) erhalten wird ...“

[Ṣaḥīḥ al-Buḫārī, Kapitel 36/Hadithnr. 2320]


2322.)

Abū Huraira, Allahs Wohlgefallen auf ihm, berichtete, dass der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Heil auf ihm, sagte: „Wer einen Hund hält, dem werden sich täglich seine (guten) Taten um einen Teil verringern ausgenommen davon ist der Hund, der zum Zwecke der Landwirtschaft und der Schafshütung gehalten wird.“ ...Abū Huraira berichtete ferner, dass der Prophet, Allahs Segen und Heil auf ihm, sagte: „... ausgenommen davon ist der Hund, der zum Zwecke der Jagd und der Schafshütung gehalten wird.“

[Ṣaḥīḥ al-Buḫārī, Kapitel 36/Hadithnr. 2322]


2329.)

Ibn ʿUmar, Allahs Wohlgefallen auf beiden, berichtete: „Der Prophet, Allahs Segen und Heil auf ihm, verfuhr mit den Bewohnern von Chaibar in der Weise so, dass sie die Hälfte dessen abliefern sollten, was ihnen das überlassene Land an Ertrag aus Baumbestand und Ackerbau einbrachte.“
[Ṣaḥīḥ al-Buḫārī, Kapitel 36/Hadithnr. 2329]


2331.)

Ibn ʿUmar, Allahs Wohlgefallen auf beiden, berichtete: „Der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Heil auf ihm, gab den Juden das Land von Chaibar unter der Bedingung, dass sie es bestellen und bepflanzen sollten und die Hälfte dessen erhalten würden, was das Land an Ertrag einbrächte.“ (Siehe Hadith Nr. 2329)

[Ṣaḥīḥ al-Buḫārī, Kapitel 36/Hadithnr. 2331]


2335.)

ʿAʾischa, Allahs Wohlgefallen auf ihr, berichtete, dass der Prophet, Allahs Segen und Heil auf ihm, sagte: „Wer ein Land urbar macht, das niemandem gehört, hat ein Vorrecht darauf.“ ʿUrwah erzählte, dass ʿUmar, Allahs Wohlgefallen auf ihm, während der Amtszeit seines Kalifats nach diesem Grundsatz in der Rechtsprechung so verfuhr.

[Ṣaḥīḥ al-Buḫārī, Kapitel 36/Hadithnr. 2335]


2340.)

Jabir, Allahs Wohlgefallen auf ihm, berichtete: „Die Leute pflegten (die Ländereien) gegen ein Drittel, Viertel oder gegen die Hälfte des Ertrages zu kultivieren, und der Prophet, Allahs Segen und Heil auf ihm, sagte: „Wer ein Land hat, der soll es selbst bestellen oder einem anderen ohne Gegenleistung geben und wenn dieser* das nicht tut, so soll er sein Land (trotzdem) behalten.“

(*Siehe Hadith Nr.2341)

[Ṣaḥīḥ al-Buḫārī, Kapitel 36/Hadithnr. 2340]


2341.)

Abū Huraira, Allahs Wohlgefallen auf ihm, berichtete, dass der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Heil auf ihm, sagte: „Wer ein Land hat, der soll es selbst bestellen oder seinem Bruder ohne Gegenleistung geben und wenn der (Bruder*) es ablehnt, so soll er sein Land (trotzdem) behalten.“

(*Siehe Hadith Nr. 2340)

[Ṣaḥīḥ al-Buḫārī, Kapitel 36/Hadithnr. 2341]

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