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Sahīh al-Buchārī (arabisch صحيح البخاري, DMG Ṣaḥīḥ al-Buḫārī) von Imam Muḥammad ibn Ismāʿīl al-Buchārī (gest. 870). Der korrekte Werktitel ist al-Dschāmiʿ as-sahīh / الجامع الصحيح / al-Ǧāmiʿ aṣ-ṣaḥīḥ / ‚Das umfassende Gesunde‘. Das Werk steht an erster Stelle der kanonischen sechs Hadith-Sammlungen und genießt bis heute im Islam höchste Wertschätzung. Hinsichtlich seiner Autorität steht es hier direkt hinter dem Koran.

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Hadith-Nr.:
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كِتَاب الرَّهْنِ
Das Pfand


ʿAʾischa, Allahs Wohlgefallen auf ihr, berichtete: „Der Prophet, Allahs Segen und Heil auf ihm, kaufte Lebensmittel auf Kredit bei einem Juden und hinterließ ihm sein Panzerhemd als Pfand.“ (Siehe Hadith Nr. 2068)

[Ṣaḥīḥ al-Buḫārī, Kapitel 43, Ḥadīṯ-Nr. 2509]


Abū Huraira, Allahs Wohlgefallen auf ihm, berichtete, dass der Prophet, Allahs Segen und Heil auf ihm, sagte: „Das als Pfand genommene (Reittier) darf (vom Pfandgläubiger) für den Aufwand des Futtermittels geritten werden und die Milch eines milchspendenden Tieres darf getrunken werden, wenn dieses verpfändet ist.“ (Siehe Hadith Nr. 2512)

[Ṣaḥīḥ al-Buḫārī, Kapitel 43, Ḥadīṯ-Nr. 2511]


Abū Huraira, Allahs Wohlgefallen auf ihm, berichtete, dass der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Heil auf ihm, sagte: „Das Reittier darf für den Aufwand des Futtermittels geritten werden, wenn es verpfändet ist und die Milch eines milchspendenden Tieres darf für den Aufwand des Futtermittels getrunken werden, wenn dieses verpfändet ist. Und demjenigen, der reitet oder trinkt, obliegt die Unterhaltspflicht (des Tieres).“ (Siehe Hadith Nr. 2511)

[Ṣaḥīḥ al-Buḫārī, Kapitel 43, Ḥadīṯ-Nr. 2512]

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