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Sahīh al-Buchārī (arabisch صحيح البخاري, DMG Ṣaḥīḥ al-Buḫārī) von Imam Muḥammad ibn Ismāʿīl al-Buchārī (gest. 870). Der korrekte Werktitel ist al-Dschāmiʿ as-sahīh / الجامع الصحيح / al-Ǧāmiʿ aṣ-ṣaḥīḥ / ‚Das umfassende Gesunde‘. Das Werk steht an erster Stelle der kanonischen sechs Hadith-Sammlungen und genießt bis heute im Islam höchste Wertschätzung. Hinsichtlich seiner Autorität steht es hier direkt hinter dem Koran.

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Hadith-Nr.:
Anzahl der Ahadith: : 21   |   Angezeigt:   1-10   |    Übersicht


كِتَاب الطَّلَاقِ
Die Scheidung (Talaq)


5251.)

ʿAbdallāh Ibn ʿUmar, Allahs Wohlgefallen auf beiden, berichtete, dass er zur Zeit des Gesandten Allahs, Allahs Segen und Heil auf ihm, die Scheidungserklärung von seiner Frau sprach, während sie ihre Monatsregel hatte. Da fragte (sein Vater) ʿUmar Ibn Al-Chattab den Gesandten Allahs, Allahs Segen und Heil auf ihm, und der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Heil auf ihm, sagte: „Befehle ihm, dass er sein eheliches Verhältnis mit seiner Frau wieder herstellt und mit ihr solange wie üblich lebt, bis sie von ihrer Regel frei ist. Dann soll er solange warten, bis sie ihre Regel wieder hat und dann davon wieder frei wird. Hier dann kann er die Entscheidung darüber treffen, ob er die Ehe mit ihr aufrecht erhält, oder sich für die Scheidung entscheidet, bevor er sie berührt . Dies ist die Wartezeit für die Frau, welche Allah für ihre Scheidung vorgeschrieben hat.“ (Mit dieser Maßnahme soll eine emotionelle Entscheidung vermieden werden, welche eventuell dadurch entstehen könnte, dass der Mann, der in Wirklichkeit seine Frau begehrt, durch Kurzschlußhandlung deshalb verärgert reagiert, weil Monatsregel, Erkrankung, Wochenbett, oder ähnliche Umstände im Weg zur Befriedigung seiner Begierde standen. Vgl. dazu Qurʾān-Vers 65:1 ferner Rassoul, Die Scheidung nach islamischem Recht, Islamische Bibliothek, Köln, siehe unter: Prinzipien des islamischen Scheidungsrechts)

[Ṣaḥīḥ al-Buḫārī, Kapitel 61/Hadithnr. 5251]


5254.)

Al-Awzaʿyy berichtete: „Ich fragte Az-Zuhryy: „Welche Frau von den Frauen des Propheten, Allahs Segen und Heil auf ihm, suchte Zuflucht (bei Allah)vor ihm?“ Und er sagte: „ʿUrwah sagte zu mir, dass ʿAʾischa, Allahs Wohlgefallen auf ihr, folgendes berichtete: „Als die Tochter des A?-Dschaun (zu ihrer Hochzeit) beim Gesandten Allahs, Allahs Segen und Heil auf ihm, eintrat und er ihre Nähe suchte, sagte sie: „Ich nehme meine Zuflucht bei Allah vor dir!"" Und er erwiderte: „Du hast wahrlich deine Zuflucht bei dem Allmächtigen gesucht. Gehe zu deiner Familie zurück!"« ...“ (Die ohne wenn und aber, kurz, schnell und einfach getroffene Entscheidung des Gesandten Allahs, Allahs Segen und Heil auf ihm, zeigt sowohl die große Ehrerbietung eines Propheten gegenüber seinem Herrn, als auch die Achtung vor dem Willen der Frau. Jeder Muslim, der seine Frau zu schikanieren beabsichtigt, sie gegen ihren Willen und durch irgendwelche Druckmittel gefangenhalten will und ihr die Scheidung immer wieder verweigert, soll sich an dem Verhalten des Propheten, Allahs Segen und Heil auf ihm, ein Beispiel nehmen)

[Ṣaḥīḥ al-Buḫārī, Kapitel 61/Hadithnr. 5254]


5259.)

Sahl Ibn Saʿd As-Saʿidyy berichtete: „ʿUwaimer Al-ʿA?lanyy kam zu ʿAsim Ibn ʿAdyy Al-Ansaryy und sagte zu ihm: „Du ʿAsim, was hältst du davon, wenn ein Ehemann einen fremden Mann zusammen mit seiner Ehefrau findet. Soll er ihn dann umbringen, und ihr richtet ihn (den Ehemann) dann hin oder wie soll er sich verhalten? Frage doch du ʿAsim für mich über diese Sache beim Gesandten Allahs, Allahs Segen und Heil auf ihm!“ Als ʿAsim den Gesandten Allahs, Allahs Segen und Heil auf ihm, darüber fragte, sah er, dass der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Heil auf ihm, mit einer solchen Frage unzufrieden war und diese für schlecht erklärte. Auf Grund dessen, was sich beim Gesandten Allahs, Allahs Segen und Heil auf ihm, ereignete, wurde ʿAsim sehr betrübt. Als er zu seiner Familie zurückkehrte, kam ʿUwaimer zu ihm und sagte: „Was hat der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Heil auf ihm, zu dir gesagt?“ ʿAsim sagte zu ihm: „Deine Sache hat mir keinen Segen gebracht. Der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Heil auf ihm, war mit einer solchen Frage unzufrieden und erklärte sie für schlecht.“ ʿUwaimer erwiderte: „Ich werde davon nicht ablassen, bis ich ihn darüber gefragt habe!“ Danach kam ʿUwaimer zum Gesandten Allahs, Allahs Segen und Heil auf ihm, während er mit den Leuten dasaß, und sagte: „O Gesandter Allahs, was hältst du davon, wenn ein Ehemann einen fremden Mann zusammen mit seiner Ehefrau findet. Soll er ihn dann umbringen, und ihr richtet ihn (den Ehemann) dann hin oder wie soll er sich verhalten?“ Darauf sagte der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Heil auf ihm: „Allah hat bereits über diese deine Angelegenheit und die Angelegenheit deiner Gefährtin eine Entscheidung offenbart. Geh dann nach Hause und bring deine Gefährtin mit.“ (Als er mit ihr dort erschien,) vollzogen sie den Liʿan *, während ich mit den Leuten beim Gesandten Allahs, Allahs Segen und Heil auf ihm, saß. Als die beiden damit fertig waren, sagte ʿUwaimer: „Es hätte bedeuten müssen, dass ich über sie gelogen hätte, wenn ich sie weiterhin als Ehefrau zurückbehielte.“ Es geschah dann, dass er (ʿUwaimer) zuvor die dreifache Scheidung von ihr aussprach, ehe der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Heil auf ihm, ihn dazu (zum Liʿan) aufgefordert hatte .Ibn Schihab sagte in diesem Zusammenhang: „Und demnach wurde mit den Leuten des Liʿan entsprechend verfahren.“ (*Liʿan ist eine Ehescheidung, welche eine spätere Wiederverheiratung zwischen denselben Ehepartnern ausschließt. Liʿan ist eine Art Verfluchungseid, der erstmalig in der Rechtgeschichte der Menschheit, nach der Vorschrift des Qurʾān (24:6 ff., Vgl. dort die Verfahrensweise) in Erscheinung getreten ist. Davon kann nur Gebrauch gemacht werden, wenn ein Ehemann, der seine Ehefrau des Ehebruchs beschuldigt, nicht imstande ist, den nach dem Qurʾān (24:4) notwendigen Beweis von vier Zeugen zu erbringen. Vgl. ferner Hadith Nr. 5306 ff.)

[Ṣaḥīḥ al-Buḫārī, Kapitel 61/Hadithnr. 5259]


5261.)

ʿAʾischa berichtete: „Ein Mann sprach die Scheidungserklärung von seiner Frau zum dritten Male aus*, und seine geschiedene Frau heiratete einen anderen, von dem sie wieder (ehe er sie berührte) geschieden wurde. Darüber wurde der Prophet, Allahs Segen und Heil auf ihm, gefragt, ob sie nunmehr rechtmäßig den ersten heiraten dürfe. Der Prophet sagte: „Nein, erst wenn dieser (zweite) von ihr das Süße geschmekt hat, wie der erste es auch schmeckte.“ (*Dabei handelt es sich um den sog. Talaq baʿin (= endgültige Scheidung). Läuft nach der zweiten widerruflichen Scheidung die Wartefrist (ʿIdda) ab, ohne daß der Ehemann diese widerruft, so ist die dritte Scheidung endgültig und unwiderruflich die letzte, und die beiden Ehepartner dürfen nach Vers 230 der zweiten Surah, Al-Baqara, nicht mehr erneut die Ehe eingehen, bis die Frau einen anderen Mann geheiratet, mit ihm die ehelichen Beziehungen vollzogen hat, und dann von diesem geschieden worden ist. Eine proforma Eheschließung, ohne Berührung der Frau, um die Wiederheirat mit dem ersten Ehemann zu legitimieren, ist verboten (haram). Durch das Ultimatum des Qurʾān wird dem Familiendrama und der Willkür des Mannes gegenüber der Frau ein Ende gesetzt. Vgl. Rassoul, Die Scheidung nach islamischem Recht, Islamische Bibliothek, Köln)

[Ṣaḥīḥ al-Buḫārī, Kapitel 61/Hadithnr. 5261]


5262.)

ʿAʾischa, Allahs Wohlgefallen auf ihr, berichtete: „Der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Heil auf ihm, ließ uns wählen*, und wir entschieden uns für Allah und Seinen Gesandten. Diese Wahl galt nicht als Scheidungsfall.“ (*Die Wahl bezog sich auf alle Frauen des Propheten, Allahs Segen und Heil auf ihm, und erfolgte auf Grund der Offenbarung des Qurʾān-Verses 33:28ff.)

[Ṣaḥīḥ al-Buḫārī, Kapitel 61/Hadithnr. 5262]


5269.)

Abū Huraira, Allahs Wohlgefallen auf ihm, berichtete, dass der Prophet, Allahs Segen und Heil auf ihm, sagte: „Allah hat wahrlich dem Menschen in meiner Umma das erlassen, was er in seinem Innern hegt, solange er dies nicht in die Tat umgesetzt oder davon herumgesprochen hat.“ Qatada sagte dazu: „Das heißt, wenn einer (z. B.) in seinem Innern an eine Scheidung denkt, so hat dieser Gedanke keine rechtliche Folge!“

[Ṣaḥīḥ al-Buḫārī, Kapitel 61/Hadithnr. 5269]


5270.)

Jabir berichtete: „Ein Mann von (dem Stamm) Aslam kam zum Propheten, Allahs Segen und Heil auf ihm, während er sich in der Moschee aufhielt, und erzählte ihm, dass er Unzucht begangen hat. Der Prophet wandte sich von ihm ab, und der Mann begab sich zu der Seite, zu der der Prophet sich hinwandte, und leistete viermal die Zeugnisaussage gegen sich selbst. Der Prophet ließ ihn zu sich näher kommen und sagte zu ihm: „Bist du verrückt! Bist du verheiratet?“ Der Mann sagte: „Ja!“ Darauf veranlaßte der Prophet seine Steinigung im Gebetssaal. Als er durch die Steine verletzt wurde, entfloh er und wurde in einer steinigen Gegend eingeholt, wo er dort getötet wurde.“ (Siehe Hadith Nr. 5271, 6814 f. und die Anmerkung dazu)

[Ṣaḥīḥ al-Buḫārī, Kapitel 61/Hadithnr. 5270]


5271.)

Abū Huraira berichtete: „Ein Mann von (dem Stamm) Aslam kam zum Gesandten Allahs, Allahs Segen und Heil auf ihm, während er sich in der Moschee aufhielt, und rief ihm zu: „O Gesandter Allahs, der andere beging Unzucht!“ , wobei er sich selbst meinte. Der Prophet wandte sich von ihm ab, und der Mann begab sich zu der Seite, zu der der Prophet sich hinwandte, und sagte: „O Gesandter Allahs, der andere beging Unzucht!“ Der Prophet wandte sich abermals von ihm ab, und der Mann begab sich wieder zu der Seite, zu der der Prophet sich hinwandte, und sagte ihm dasselbe nochmal. Der Prophet wandte sich von ihm ab, und der Mann begab sich zum vierten Mal zu der Seite, zu der der Prophet sich hinwandte. Als er dann viermal die Zeugnisaussage gegen sich selbst geleistet hatte, ließ ihn der Prophet zu sich näher kommen und fragte ihn: „Bist du verrückt?“ Der Mann sagte: „Nein!“ Darauf sagte der Prophet, Allahs Segen und Heil auf ihm: „Nehmet ihn dann und steinigt ihn!“ Der Mann war verheiratet.“ *(*siehe Hadith Nr. 5270, 6814 f. und die Anmerkung dazu)

[Ṣaḥīḥ al-Buḫārī, Kapitel 61/Hadithnr. 5271]


5273.)

Ibn ʿAbbas berichtete: „Die Frau von Thabit Ibn Qais kam zum Propheten, Allahs Segen und Heil auf ihm, und sagte zu ihm: „O Gesandter Allahs, ich habe nichts gegen Thabit Ibn Qais auszusetzen, weder seines Charakters noch seines Glaubens wegen. Aber ich hasse es, mich als Muslima wie eine Ungläubige zu benehmen.“1 Der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Heil auf ihm, sagte: „Bist du bereit, ihm seinen Obstgarten zurückzugeben?“ Sie sagte: „Ja!“ Der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Heil auf ihm, sagte dann zu Thabit Ibn Qais: „Nimm den Obstgarten an und vollziehe von ihr eine einmalige Scheidung« ...“2

[Ṣaḥīḥ al-Buḫārī, Kapitel 61/Hadithnr. 5273]


1 D.h., dass die Frau festgestellt hat, dass sie ihre ehelichen Verpflichtungen ihrem Mann gegenüber nicht erfüllen konnte, und dass sie keine Sünde auf sich laden wollte deshalb begehrte sie die Scheidung. Im islamischen Recht spricht man in solchem Fall von Chulʿ bzw. Chalʿ (= sich zurückziehen), indem die Ehefrau ihrem Mann die Brautgabe, im obigen Fall den Obstgarten, zurückgibt. Es hängt auf jeden Fall von der Abmachung ab, die sie mit ihrem Mann zur Auflösung der Ehe getroffen hat.
2 Eine einmalige Scheidung lässt zu, dass die beiden wieder die Ehe fortsetzen können, wenn der Widerruf der Scheidung innerhalb der Wartefrist (ʿIdda) der Frau erfolgt. Ein Chalʿ ist also nicht wie der Fall vom Liʿan (Siehe Hadith Nr. 5259, 5275 und 5276), der eine Wiederheirat zwischen den beiden ausschließt. Siehe Hadith Nr. 5192, 5193, 5194 und die Anmerkungen dazu)


5275.)

Ibn ʿAbbas berichtete: „Die Frau von Thabit Ibn Qais kam zum Gesandten Allahs, Allahs Segen und Heil auf ihm, und sagte zu ihm: „O Gesandter Allahs, ich habe nichts gegen Thabit auszusetzen, weder seines Charakters noch seines Glaubens wegen. Aber ich kann ihn nicht ausstehen.“ Der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Heil auf ihm, sagte: „Bist du bereit, ihm seinen Obstgarten zurückzugeben?“ Sie sagte: „Ja!“ (Siehe Hadith Nr.5192, 5193, 5194, 5273, 5283 und die ausführlichen Anmerkungen dazu)

[Ṣaḥīḥ al-Buḫārī, Kapitel 61/Hadithnr. 5275]

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