Das Buch der Scheidung |
Der Hadith von Zainab Bint Gahsch, Allahs Wohlgefallen auf ihr: Zainab Bint Abi Salama, sagte: Ich kam zu Zainab Bint Gahsch, als ihr Bruder starb. Sie ließ sich Parfüm bringen, rieb sich damit ein und sagte: Bei Allah, ich habe kein Bedürfnis, mich zu parfümieren. Ich hörte aber den Gesandten Allahs, Allahs Segen und Heil auf ihm, auf der Kanzel sagen: Eine Frau, die an Allah und den Jüngsten Tag glaubt, soll nicht länger als drei Tage um einen Toten trauern; es sei denn, der Tote war ihr Ehemann. In diesem Fall dauert die Trauerzeit vier Monate und zehn Tage. [Ṣaḥīḥ Muslim, Kapitel 18/Hadithnr. 11 (2731)] |
Umm Salama, Allahs Wohlgefallen auf ihr, berichtete: Eine Frau kam zum Gesandten Allahs, Allahs Segen und Heil auf ihm, und sagte: O Gesandter Allahs, der Ehemann meiner Tochter ist gestorben, und meine Tochter hat Augenleiden. Dürfen wir ihre Augen mit Kollyrium (Salbe zum Schwarzfärben der Augen) bestreichen? Der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Heil auf ihm, sagte: Nein! Er wiederholte diese Antwort zwei- oder dreimal. Dann sagte er: Die Trauerzeit soll ja vier Monate und zehn Tage dauern. In vorislamischer Zeit durfte eine verwitwete Frau erst nach Ablauf eines Jahres den Dung wegwerfen! [Ṣaḥīḥ Muslim, Kapitel 18/Hadithnr. 12 (2732)] |
Umm `Atiyya, Allahs Wohlgefallen auf ihr, berichtete: Der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Heil auf ihm, sagte: Die Frau darf nicht länger als drei Tage um einen Toten trauern, es sei denn, der Tote war der Ehemann. In diesem Fall dauert die Trauerzeit vier Monate und zehn Tage. (Während der Trauerzeit) darf sie weder farbige Kleidung tragen, außer den jemenitischen gezierten Gewändern, noch Parfüm benützen. Sie darf nur nach der Reinigung von der Monatsregel etwas aus Weihrauch oder Azfar (eine Art von Parfümen) benutzen. [Ṣaḥīḥ Muslim, Kapitel 18/Hadithnr. 13 (2739)] |